Sie sind hier:: Startseite / Rathaus / Bürgerservice / Lebenslagen / Arbeitnehmer / Monatlicher Steuerabzug vom Lohn

Monatlicher Steuerabzug vom Lohn

Ihr Arbeitgeber berechnet die Steuer auf den Arbeitslohn und zahlt sie direkt an das Finanzamt (Lohnsteuer).

Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) beeinflussen die Höhe der Lohnsteuer. Zu den ELStAM gehören die Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal, wenn Sie einer Religion angehören.

Abhängig von Ihrer Steuerklasse, werden eine Reihe von Frei- und Pauschbeträgen berücksichtigt, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen. Dazu gehören

  • der Grundfreibetrag,
  • der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten,
  • der Sonderausgaben-Pauschbetrag und
  • wenn die Voraussetzungen auf Sie zutreffen, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Aus der Steuerklasse ergibt sich auch, welcher Tarif bei der Besteuerung anzuwenden ist:

  • der Grundtarif (Steuerklassen I, II und IV) oder
  • der Splittingtarif (Steuerklassen III und V)

Der Freibetrag ist ein elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM). Dadurch ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Freibeträge können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie bestimmte Aufwendungen haben oder Ihnen Pauschbeträge zustehen. Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Freibetrag gebildet wurde, müssen Sie dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn Sie eine bestimmte Arbeitslohngrenze überschritten haben. Die Arbeitslohngrenze errechnet sich als Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Bei Ehegatten/Lebenspartnern werden der Grundfreibetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag verdoppelt. Das Bundesministerium der Finanzen wird auf der Internetseite "www.bmf-steuerrechner.de" die Arbeitslohngrenzen für die einzelnen Kalenderjahre bereitstellen.

Kommt für Sie ein Freibetrag in Betracht, kann das Finanzamt auf Ihren Antrag hin diesen als ELStAM bilden.
Ihrem Arbeitgeber werden die ELStAM zum elektronischen Abruf bereitgestellt, damit er sie bei der Ermittlung Ihrer Lohnsteuer berücksichtigen kann.

Freibeträge können beispielsweise möglich sein für:

  • Werbungskosten, z.B. Fahrtkosten zur Arbeit oder Reisekosten
  • Sonderausgaben, z.B. nachgewiesene Kinderbetreuungskosten
  • außergewöhnliche Belastungen, z.B. Kraftfahrzeugkosten gehbehinderter Menschen

Einen Freibetrag können Sie nur erhalten, wenn die Aufwendungen insgesamt 600 Euro überschreiten. Die Werbungskosten dürfen dann nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigt. Wenn Sie verheiratet und beide beschäftigt sind, gilt für Sie zusammen die Grenze von 600 Euro. Dies trifft auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu.

Für Familien und Alleinerziehende sind verschiedene Steuererleichterungen möglich.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.

Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf Ihre Jahreseinkommensteuer.

Freigabevermerk

11.12.2023 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums

  |