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Aktuelles

Erste Informationen zur Europa- und Kommunalwahl am 09.06.2024 Meldung vom 10. April 2024

Der Gemeindewahlausschuss der Gemeinde Löchgau hat in seiner Sitzung am Dienstag, 02.04.2024 über die Zulassung der eingegangenen Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahlen abgestimmt. Die Öffentlichen Bekanntmachung kann ab dem 18.04.2024 im Mitteilungsblatt Löchgau und hier auf www.loechgau.de die Wahlvorschläge und deren Bewerberinnen und Bewerber für die einzelnen Wahlen entnommen werden. Die Aufträge an die Druckerei zur Produktion der Stimmzettel für den Gemeinderat wurden nach der Gemeindewahlausschusssitzung erteilt. Wahlberechtigte – Wahlbenachrichtigung - Am Abend des 13.04.2024 werden alle wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister in das Wählerverzeichnis übertragen. Daraus werden dann die Daten für den Druck der Wahlbenachrichtigungen aufbereitet, gedruckt und voraussichtlich bis zum letzten April-Wochenende zum Versand gebracht. Derzeit gehen wir davon aus, dass alle Wahlberechtigten die Wahlbenachrichtigung bis zum zweiten Mai-Wochenende erhalten haben. Letzter gesetzliche Zustellungstag ist der 19.05.2024. Zusendung der Stimmzettel für die Kommunalwahl – KEINE Briefwahlunterlagen – Die Stimmzettel für die Kommunalwahl müssen aus gesetzlichen Gründen vorab den Wählerinnen und Wählern im Vorfeld der Wahl zugesendet werden. Dadurch hat jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit seine Stimmzettel in aller Ruhe Zuhause auszufüllen. Für die Stimmzettel erhält man beim Wahlgang - Urnenwahl - am Wahltag den passenden Umschlag für die Regional-, Kreistags- und Gemeinderatswahl. Sollte Briefwahl beantragt werden, werden sämtliche Stimmzettel mit den Wahlscheinen nochmals versendet.
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Holzverkauf der Gemeinde Löchgau Meldung vom 14. März 2024

Das Forstrevier Besigheim informiert:   Der Löchgauer Holzverkauf findet am 16.04.2024 um 19 Uhr im Feuerwehrhaus, Weinstr. 2 in Löchgau statt.   Zum Verkauf kommen:   257 fm Brennholz lang im Bruchwald Nr. 100-105 am Weg Richtung alter Pflanzschule Nr. 106-133 Kreuzung Finsterer Weg/ Jägerhauslesweg Richtung Westen Nr. 134-142 Finsterer Weg Kreuzung Jägerhäuslesweg Richtung Norden Nr. 143-184 von Kreuzung Finsterer Weg / Jägerhäuslesweg am Jägerhäuslesweg Richtung      Königssträßle   167 fm Brennholz lang im Rossert Nr. 185-228 am Talweg   2,3 fm Brennholz Einzelstamm Bruchwald Nr. 524/82 Kreuzung Finsterer Weg/Jägerhäuslesweg Richtung Wanderparkplatz am Königssträßle auf der linken Seite   12 Flächenlose Nr. 1 im Rossert am Talweg nördlich im Bestand Nr. 2 im Rossert am Talweg nördlich im Bestand Nr. 3 im Rossert am Talweg nördlich im Bestand Nr. 4-6 im Bruchwald am Jäherhäuslesweg Nr. 7 im Bruchwald Kreuzung Finsterer Weg Jägerhäuslesweg Nr. 8 im Bruchwald entlang Jägerhäuslesweg Richtung Westen Nr. 9 im Bruchwald entlang Jägerhäuslesweg Richtung Westen Nr. 10-12 im Bruchwald südlich vom Jägerhäuslesweg   Im Schaukasten des Rathauses hängt der endgültige Lageplan aus. Die entsprechenden Holzlisten samt Lageplänen sind unten aufgeführt.   Bitte beachten Sie, dass die Aufarbeitung von Flächenlosen und Brennholz lang nur mit einem Sachkundenachweis über einen erfolgreich absolvierten Motorsägenlehrgang erlaubt ist. Der Schein ist bei der Aufarbeitung mitzuführen und auf Verlangen dem Förster vorzuzeigen.   Das Holz darf nicht im Wald gelagert und abgedeckt werden!   Kaufinteressenten sind zur Brennholzversteigerung recht herzlich eingeladen.    
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Großes Interesse bei der Einwohnerversammlung am 20. Februar 2024 Meldung vom 28. Februar 2024

Bürgermeister Robert Feil begrüßte die Anwesenden und freute sich über das große Interesse an der Einwohnerversammlung. Zur Einführung blickte er auf den Beginn der Ortskernsanierung zurück, die mit einer Bürgerumfrage im Jahr 2013 anfing. Gemeinsam mit der Bürgerschaft wurden dabei die folgenden Zielsetzungen und Handlungsfelder für die kommenden Jahr definiert:   - Stärkung des Einzelhandels im Ortskern und Sicherung der Nahversorgung - Entwicklung des Sonnenareals zur Aufwertung des Ortskerns (städtebaulich und   funktional) - Schaffung von barrierefreiem Wohnraum im Ortskern - Erhöhung der Aufenthaltsqualität und Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten im   Ortskern   Um die Zielsetzungen zu erreichen wurden im Rahmen der Ortskernsanierung unter anderen ein Lebensmittelmarkt auf dem Sonnenareal angesiedelt, das Pflegeheim erweitert und um eine Tagespflege sowie betreute Wohnungen ergänzt. Auch konnten die denkmalhistorischen Gebäude Kirchplatz 2 + 3 saniert und teils in seniorengerechte Wohnungen umgebaut. Neben der Erweiterung und Neugestaltung des Bürgergartens zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität, der Entwicklung des Bildungscampus, der Installierung eines Nahwärmenetzes, dem Erwerb zahlreicher Grundstücke zur Entwicklung wurden auch nicht-investive Maßnahmen angegangen. Beispielsweise wurden mit der Etablierung des Wochenmarktes und Veranstaltungen wie dem Dorfstrand die Ortsmitte belebt.     Bislang erhielt die Gemeinde Löchgau seit der Aufnahme in das Landessanierungsprogramm im Jahr 2014 insgesamt fast 8 Mio. Euro Fördermittel/Finanzhilfen vom Land Baden-Württemberg, wodurch die zahlreichen Projekte erst umgesetzt werden konnten.
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Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 9. Juni 2024 Meldung vom 09. Februar 2024

Gemeinde Löchgau Landkreis Landkreis Ludwigsburg    Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 9. Juni 2024   1. Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats statt.   In der Gemeinde Löchgau sind dabei 14 Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind.     2. Es ergeht hiermit die Aufforderung , Wahlvorschläge für diese Wahl frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28. März 2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses – Bürgermeisteramt, Hauptstraße 49, 74369 Löchgau schriftlich einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO). 2.1 Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.   2.2 Zulässige Zahl der Bewerber Wahlvorschläge für den Gemeinderat dürfen (höchstens) so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.   2.2.1 Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern und ohne unechte Teilortswahl Wahlvorschläge für den Gemeinderat dürfen (höchstens) so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Näheres s. Nr. 1. Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.   2.3 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen. Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Wahlgebiet ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen. Wahlgebiet ist bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde.   2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge ), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend. 2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat.                                                            Nicht wählbar sind Bürger, ·die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen; ·die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen; ·Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen. 2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten ·den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten; ·Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber; ·bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden. Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden. Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen werden. 2.6 Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. 2.7 Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer – vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. 2.8 Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO). 2.9 Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein für die Wahl des Gemeinderats von 20 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften); Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind; von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören. 2.9.1  Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung der Partei oder Wählervereinigung vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister – Bürgermeisteramt, Hauptstraße 49, 74369 Löchgau – kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden. 2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten. Wohnungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde bzw. Ortschaft haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§ 3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend. 2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO). 2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO). 2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.
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Einladung zur Einwohnerversammlung am 20.02.2024 - Umgestaltung der Ortsmitte Meldung vom 11. Januar 2024

Am Dienstag, 20.02.2024 findet um 19 Uhr eine Einwohnerversammlung in der Gemeindehalle statt.

Hierzu wird herzlich eingeladen.

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